Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz der Wirtspflanzen der Gattung Mais (Zea mays) vor dem Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera), im Folgenden als "Schädling" bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung seiner Ausbreitung.
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