Bekämpfungsmaßnahmen in der Befalls-, Sicherheits- und Pufferzone
§ 6
(1) In der Befallszone sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Frische Wirtspflanzen oder frische Teile davon dürfen innerhalb eines von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegenden und gemäß § 5 Abs 6 kundzumachenden Zeitraums nicht aus der Befallszone verbracht werden. Bei der Festlegung des Zeitraums sind die Biologie des Schädlings, die Fangraten, die klimatischen Bedingungen und die Art der Wirtspflanzen zu berücksichtigen.
2. Im nach Z 1 festgelegten Zeitraum dürfen keine Wirtspflanzen geerntet werden.
3. Von den Anbauflächen von Wirtspflanzen darf keine Erde aus der Befallszone verbracht werden.
4. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es werden für zwei Jahre nach dem Jahr, in dem ein Schädling zuletzt gefangen worden ist, keine Wirtspflanzen angebaut.
5. Im Jahr des Auftretens des Schädlings und im Folgejahr ist bis zum Ende der Eiablage eine geeignete Bekämpfungsmaßnahme durchzuführen.
6. Landwirtschaftliche Maschinen sind vor dem Verlassen der Befallszone von Erde und sonstigen Rückständen zu reinigen.
7. Auf Flächen in der Befallszone, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden, ist der Durchwuchs mit Wirtspflanzen zu entfernen.
(2) In der Sicherheitszone ist eine der folgenden Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden.
2. Im Jahr des Auftretens des Schädlings und im Folgejahr ist bis zum Ende der Eiablage eine geeignete Bekämpfungsmaßnahme durchzuführen.
(3) In der Pufferzone ist die im Abs 2 Z 1 enthaltene Bekämpfungsmaßnahme zu ergreifen.
(4) Die im Abs 2 und 3 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen können entfallen, wenn die Wirtspflanzen im Jahr des Auftretens des Schädlings und im Folgejahr jeweils einer geeigneten Behandlung mit einem erlaubten Pflanzenschutzmittel (§ 4 Abs 2 und 3 des Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetzes) unterzogen werden.
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