Befallszone, Sicherheitszone und Pufferzone
§ 5
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des Schädlings festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung festzulegen:
1. eine Befallszone mit einem Radius von mindestens 1 km um die Anbaufläche und
2. um die Befallszone eine Sicherheitszone mit einem Radius von mindestens 5 km.
(2) Um die Befalls- und die Sicherheitszone kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Pufferzone festlegen.
(3) Die genaue Festlegung der Befalls- und der Sicherheitszone sowie die Entscheidung über die Einrichtung einer Pufferzone und deren genaue Festlegung haben unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Befallsgrades, seiner aktuellen und erwarteten Ausbreitung und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze zu erfolgen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Anbaufläche, auf der das Auftreten des Schädlings festgestellt wird, außerhalb des Landes Salzburg liegt.
(5) Erstrecken sich die Zonen gemäß Abs 1 oder 2 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(6) Verordnungen gemäß Abs 1 und 2 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung der Zonen berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
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