Oö. Elternbeitragsverordnung 2024
§ 1Geltungsbereich
§ 2§ 2Bewertung des Einkommens und Bemessungsgrundlage
§ 3§ 3Grundsätze der Einhebung
§ 4§ 4Indexierung
§ 5§ 5Berechnung des Elternbeitrages für Kinder bis zum Schuleintritt
§ 6§ 6Berechnung des Elternbeitrages für Schulkinder
§ 7§ 7Elternbeitrag bei kostenpflichtiger Inanspruchnahme an weniger als fünf Tagen pro Woche
§ 8§ 8Geschwisterabschlag
§ 9§ 9Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
§ 11§ 11Materialbeiträge
§ 12§ 12Veranstaltungsbeiträge
§ 13§ 13Gastbeiträge
§ 14§ 14Tarifordnung der Rechtsträger
§ 15§ 15Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinn des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, ausgenommen für betriebliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, freie Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1b Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, und Sonderformen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz.
§ 2 § 2 Bewertung des Einkommens und Bemessungsgrundlage
(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
c) sonstige Einkünfte, zB aus Vermietung und Verpachtung;
d) in folgenden Fällen ist der letztgültige Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
- bei freiberuflich Tätigen (zB Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).
Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (zB Waisenrente) zusammen.
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie zB:
- Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
- Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
- Studienbeihilfe,
- Wochengeld,
- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
- Krankengeld,
- Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
- Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
- Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.
(6) Wohnbeihilfe und Familienbeihilfe, sowie Pflegegeld und der Angehörigenbonus gemäß Bundespflegegeldgesetz idF BGBL. I Nr. 170/2023 zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Sofern für ein Kind Pflegekindergeld nach § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bezogen wird, bemisst sich abweichend von Abs. 1 bis 8 der zu erbringende Kostenbeitrag für den Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ausschließlich nach der Höhe des gewährten Pflegekindergeldes.
2. Abschnitt Elternbeiträge
§ 3 § 3 Grundsätze der Einhebung
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
1. eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
2. ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung und
3. angemessene Materialbeiträge oder Veranstaltungsbeiträge gemäß §§ 11f.
(3) Der Elternbeitrag ist für jeden Monat, in dem die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung geöffnet ist vorzuschreiben, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden
(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. Wie und wann Änderungen der Berechnungsgrundlage bei der Festlegung des Elternbeitrags Berücksichtigung finden, ist vom Rechtsträger ebenfalls in der Tarifordnung festzulegen.
(5) Ob und inwieweit eine Aliquotierung des Elternbeitrags auf Grund von Ferienzeiten oder längeren Abwesenheiten auf Grund einer Erkrankung eines Kindes vorgenommen wird, ist vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegen.
§ 4 § 4 Indexierung
Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 5f sowie die Materialbeiträge gemäß § 11 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2025/26. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
§ 5 § 5 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder bis zum Schuleintritt
(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt ist bis 13 Uhr beitragsfrei. Für diese Zeiten darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt nach 13 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 3% der Berechnungsgrundlage.
(3) Der monatliche Mindestbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt nach 13 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 50 Euro. Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen, sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13 Uhr kann der Mindestbeitrag im Ermessen des Rechtsträgers ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Es ist dabei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
(4) Der monatliche Höchstbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt nach 13 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 128 Euro.
§ 6 § 6 Berechnung des Elternbeitrages für Schulkinder
(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Schulkinder an fünf Tagen pro Woche beträgt 3% der Berechnungsgrundlage.
(2) Der monatliche Mindestbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Schulkinder an fünf Tagen pro Woche beträgt 50 Euro. Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen kann der Mindestbeitrag im Ermessen des Rechtsträgers ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Es ist dabei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
(3) Der monatliche Höchstbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Schulkinder an fünf Tagen pro Woche ist vom Rechtsträger festzulegen. Der Höchstbeitrag muss mit mindestens 129 Euro festgesetzt werden und darf bei diesen Betrag übersteigenden Kosten maximal kostendeckend sein. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
§ 7 § 7 Elternbeitrag bei kostenpflichtiger Inanspruchnahme an weniger als fünf Tagen pro Woche
(1) Der Rechtsträger hat in der Tarifordnung für die Einhebung der Elternbeiträge einen Tarif für die beitragspflichtige Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung an fünf Tagen pro Woche, sowie an drei Tagen und zwei Tagen pro Woche festzusetzen.
(2) Für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung an drei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 70% des nach §§ 5 f berechneten Betrages.
(3) Für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung an zwei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 50% des nach §§ 5 f berechneten Betrages.
§ 8 § 8 Geschwisterabschlag
(1) Rechtsträger müssen für den Fall, dass mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine oberösterreichische Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen, in der Tarifordnung einen Abschlag vom zu leistenden Elternbeitrag festsetzen.
(2) Besuchen zwei Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, ist für das jüngste Kind ein Abschlag bis maximal 50% festzusetzen. Für jedes weitere jüngere Kind einer Familie, das beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung besucht, ist ein Abschlag bis maximal 100% vorzusehen.
§ 9 § 9 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch von Kindern ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Höhe dieses Beitrags darf den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 Abs. 4 nicht übersteigen.
(2) Der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
2. außergewöhnlichen Ereignissen (zB Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
3. Abschnitt Materialbeiträge und Veranstaltungsbeiträge
§ 11 § 11 Materialbeiträge
Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Verbrauchsmaterial im Rahmen von Werk- und Bastelarbeiten zusätzlich zu den Elternbeiträgen gemäß § 3 Abs. 1 Materialbeiträge von maximal 129 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben. Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten in der Tarifordnung festzulegen. Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge ist auf Anfrage von Eltern diesen spätestens am Ende eines Arbeitsjahres darzulegen.
§ 12 § 12 Veranstaltungsbeiträge
Die Rechtsträger werden ermächtigt, für die Teilnahme an Veranstaltungen anlassbezogen angemessene Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Die Einhebung der Veranstaltungsbeiträge hat rechtzeitig vor den geplanten Veranstaltungen auf Grund der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Veranstaltung zu erfolgen. Die widmungsgemäße Verwendung der Veranstaltungsbeiträge ist auf Anfrage von Eltern diesen spätestens am Ende eines Arbeitsjahres darzulegen.
4. Abschnitt Gastbeiträge
§ 13 § 13 Gastbeiträge
(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung erfordern.
(2) Der Gastbeitrag hat pro Monat zu betragen:
1. für den Besuch eines Kindes in einer Krabbelstube mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 4,
2. für den Besuch eines Kindes bis zum Schuleintritt in einem Kindergarten mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 4 und
3. für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß § 6 Abs. 3.
5. Abschnitt Tarifordnung der Rechtsträger
§ 14 § 14 Tarifordnung der Rechtsträger
(1) Der Rechtsträger hat die nähere Ausgestaltung der Inhalte dieser Verordnung in seiner Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung in einer Tarifordnung festzuhalten. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Tarifordnung gilt als Bestandteil des Vertrages zwischen Rechtsträger und Eltern, und ist diesen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Tarifordnung hat den Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes und dieser Verordnung zu entsprechen.
6. Abschnitt Inkrafttreten
§ 15 § 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2023), BDVBl Nr. 17/2023, außer Kraft.