(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
1. eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
2. ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung und
3. angemessene Materialbeiträge oder Veranstaltungsbeiträge gemäß §§ 11f.
(3) Der Elternbeitrag ist für jeden Monat, in dem die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung geöffnet ist vorzuschreiben, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden
(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. Wie und wann Änderungen der Berechnungsgrundlage bei der Festlegung des Elternbeitrags Berücksichtigung finden, ist vom Rechtsträger ebenfalls in der Tarifordnung festzulegen.
(5) Ob und inwieweit eine Aliquotierung des Elternbeitrags auf Grund von Ferienzeiten oder längeren Abwesenheiten auf Grund einer Erkrankung eines Kindes vorgenommen wird, ist vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegen.
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