(1) Rechtsträger müssen für den Fall, dass mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine oberösterreichische Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen, in der Tarifordnung einen Abschlag vom zu leistenden Elternbeitrag festsetzen.
(2) Besuchen zwei Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung, ist für das jüngste Kind ein Abschlag bis maximal 50% festzusetzen. Für jedes weitere jüngere Kind einer Familie, das beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung besucht, ist ein Abschlag bis maximal 100% vorzusehen.
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