(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung erfordern.
(2) Der Gastbeitrag hat pro Monat zu betragen:
1. für den Besuch eines Kindes in einer Krabbelstube mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 4,
2. für den Besuch eines Kindes bis zum Schuleintritt in einem Kindergarten mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Abs. 4 und
3. für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß § 6 Abs. 3.
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