Diese Verordnung gilt für alle Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen im Sinn des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, ausgenommen für betriebliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, freie Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1b Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, und Sonderformen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz.
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