(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;
c) sonstige Einkünfte, zB aus Vermietung und Verpachtung;
d) in folgenden Fällen ist der letztgültige Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;
- bei freiberuflich Tätigen (zB Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).
Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (zB Waisenrente) zusammen.
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie zB:
- Kinderbetreuungsgeld für das Kind,
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,
- Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
- Studienbeihilfe,
- Wochengeld,
- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
- Krankengeld,
- Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,
- Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
- Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.
(6) Wohnbeihilfe und Familienbeihilfe, sowie Pflegegeld und der Angehörigenbonus gemäß Bundespflegegeldgesetz idF BGBL. I Nr. 170/2023 zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Sofern für ein Kind Pflegekindergeld nach § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bezogen wird, bemisst sich abweichend von Abs. 1 bis 8 der zu erbringende Kostenbeitrag für den Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ausschließlich nach der Höhe des gewährten Pflegekindergeldes.
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