Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Verbrauchsmaterial im Rahmen von Werk- und Bastelarbeiten zusätzlich zu den Elternbeiträgen gemäß § 3 Abs. 1 Materialbeiträge von maximal 129 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben. Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten in der Tarifordnung festzulegen. Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge ist auf Anfrage von Eltern diesen spätestens am Ende eines Arbeitsjahres darzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise