Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 5f sowie die Materialbeiträge gemäß § 11 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2025/26. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
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