(1) Der Rechtsträger hat in der Tarifordnung für die Einhebung der Elternbeiträge einen Tarif für die beitragspflichtige Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung an fünf Tagen pro Woche, sowie an drei Tagen und zwei Tagen pro Woche festzusetzen.
(2) Für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung an drei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 70% des nach §§ 5 f berechneten Betrages.
(3) Für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung an zwei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 50% des nach §§ 5 f berechneten Betrages.
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