(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt ist bis 13 Uhr beitragsfrei. Für diese Zeiten darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt nach 13 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 3% der Berechnungsgrundlage.
(3) Der monatliche Mindestbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt nach 13 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 50 Euro. Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen, sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13 Uhr kann der Mindestbeitrag im Ermessen des Rechtsträgers ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Es ist dabei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
(4) Der monatliche Höchstbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Kinder bis zum Schuleintritt nach 13 Uhr an fünf Tagen pro Woche beträgt 128 Euro.
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