(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch von Kindern ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Höhe dieses Beitrags darf den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 Abs. 4 nicht übersteigen.
(2) Der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
2. außergewöhnlichen Ereignissen (zB Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
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