(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Schulkinder an fünf Tagen pro Woche beträgt 3% der Berechnungsgrundlage.
(2) Der monatliche Mindestbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Schulkinder an fünf Tagen pro Woche beträgt 50 Euro. Aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen kann der Mindestbeitrag im Ermessen des Rechtsträgers ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Es ist dabei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
(3) Der monatliche Höchstbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung durch Schulkinder an fünf Tagen pro Woche ist vom Rechtsträger festzulegen. Der Höchstbeitrag muss mit mindestens 129 Euro festgesetzt werden und darf bei diesen Betrag übersteigenden Kosten maximal kostendeckend sein. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
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