StBpG 2022
Geltungsbereich
§ 2Erklärung zum Biosphärenpark
§ 3Schutz- und Entwicklungsziele
§ 4Zonierung
§ 5Kernzone
§ 6Pflegezone
§ 7Entwicklungszone
§ 8Kennzeichnung des Biosphärenparks
§ 9Bewilligungen
§ 10Organe des Biosphärenparks
§ 11Biosphärenparkleitungskomitee
§ 12Biosphärenparkfachbeirat
§ 13Biosphärenparkmanagement
§ 14Aufsichtsrecht und Berichtspflichten
§ 15Betretungsrecht
§ 16Wiederherstellung
§ 17Besucherbetreuung
§ 18Biosphärenpark Gemeinden
§ 19Strafbestimmungen
§ 20Verweise
§ 21Inkrafttreten
§ 22Inkrafttreten von Novellen
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von UNESCO Biosphärenparks in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophen.
§ 2
§ 2 Erklärung zum Biosphärenpark
(1) Ein Gebiet, das in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft bzw. eine Naturlandschaft darstellt und großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, kann durch Verordnung der Landesregierung zum Biosphärenpark erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung und Zonierung des Biosphärenparks, der Gegenstand, der Zweck, die Schutz- und Entwicklungsziele gemäß § 3 sowie erforderlichenfalls Vorhaben und Maßnahmen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten gemäß § 4, § 5 und § 6 bewilligungspflichtig oder verboten sind. Ferner sind in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen der Verbote zulässig sind.
§ 3
§ 3 Schutz- und Entwicklungsziele
(1) Ein Biosphärenpark ist so zu betreiben, dass
1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO als Biosphärenreservat dauerhaft gesichert ist,
2. der Erhalt möglichst unberührter Naturlandschaften gewährleistet wird,
3. der Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche, Landschafts-, Naturschutz,- und Europaschutzgebiete, Nationalparks, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile gemäß §§ 5, 7 bis 9, 11 und 12 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017 erhalten und entwickelt sowie
4. nachhaltige naturnahe Projekte der Regionalentwicklung und Leitprojekte im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie gemäß §§ 7 und 8 des Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 – StLREG 2018 entwickelt und umgesetzt werden.
(2) Ein Biosphärenpark soll insbesondere
1. der Erhaltung der biologischen und kulturellen Vielfalt,
2. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
3. der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
4. der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung sowie
5. der Entwicklung von Möglichkeiten zum nachhaltigen Erlebbarmachen von Natur unter Berücksichtigung aller Schutzmaßnahmen zum Erhalt der natürlichen landschaftlichen Schönheit und ihrer Schutzgüter dienen.
§ 4
§ 4 Zonierung
(1) Ein Biosphärenpark ist in eine Kern-, Pflege- und Entwicklungszone zu untergliedern.
(2) Eine kartographische Darstellung des jeweiligen Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 5
§ 5 Kernzone
Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen und dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, sind als Kernzone festzulegen. In der Kernzone sind Natur und Landschaft möglichst ursprünglich zu erhalten und nur eingeschränkte Nutzungen zulässig. Die Errichtung von Solarkraftwerken, Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen ist unzulässig. In Hinblick auf etwaige Entschädigungen ist § 32 StNSchG 2017 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2022
§ 6
§ 6 Pflegezone
Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, mit ihrem typischen Landschaftsbild und mit den Zeugnissen der traditionellen bäuerlichen Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. Diese sind durch eine nachhaltige Landwirtschaft, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 sowie durch eine nachhaltige touristische Entwicklung zu erhalten.
§ 7
§ 7 Entwicklungszone
(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Kern- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.
(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraums, der sich aus dem hohen Stellenwert von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen ergibt, zu fördern und zu entwickeln, um den Bewohnern dieses Gebiets auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.
§ 8
§ 8 Kennzeichnung des Biosphärenparks
Die Kennzeichnung eines Biosphärenparks und seiner Zonierung gemäß § 4 hat durch Tafeln mit der Aufschrift „UNESCO Biosphärenpark [Biosphärenparkbezeichnung]“ und der Anführung des Steiermärkischen Landeswappens zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig. Kennzeichnungsmaßnahmen sind von den Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
§ 9
§ 9 Bewilligungen
(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben oder Maßnahmen im Biosphärenpark sind schriftlich bei der Landesregierung zu stellen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang des Vorhabens oder der Maßnahme anzugeben und die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers zum beantragten Vorhaben oder zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen. Bei der Ausübung eines Einforstungsrechtes ersetzt die Vorlage der rechtskräftigen Regulierungsurkunde den Nachweis der Zustimmung.
(3) Die Managerin/Der Manager des jeweiligen Biosphärenparkmanagements hat in Bewilligungsverfahren innerhalb der Kernzone Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Biosphärenparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie sind berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, sofern die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine nachhaltige Beeinträchtigung des Biosphärenparks im Sinne des § 3 erwarten lässt.
§ 10
§ 10 Organe des Biosphärenparks
Als Organe eines Biosphärenparks werden das Biosphärenparkleitungskomitee, der Biosphärenparkfachbeirat und das Biosphärenparkmanagement eingerichtet.
§ 11
§ 11 Biosphärenparkleitungskomitee
(1) Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus
1. bis zu vier Vertretungspersonen aus der Region/den Regionen, in der/in denen sich der Biosphärenpark befindet;
2. mindestens zwei Vertretungspersonen aus dem Bereich Naturschutz, wobei die Entsendung der für die Agenden des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung obliegt und
3. mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark befindet.
Weitergehende Regelungen über die Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees können in der Verordnung über den jeweiligen Biosphärenpark festgelegt werden. Zusätzlich können im Anlassfall externe Personen ohne Stimmrecht der Sitzung beigezogen werden. Dazu zählen insbesondere Vertretungspersonen des Biosphärenparkfachbeirates.
(2) Dem Biosphärenparkleitungskomitee obliegt als oberste strategische Ebene:
1. die Bestellung der leitenden und außenvertretungsbefugten Person (Managerin/Manager) des Biosphärenparkmanagements;
2. die Genehmigung
a) des Leitbildes,
b) des Biosphärenpark-Managementplans und
c) der naturnahen Projekte des Biosphärenparkmanagements;
3. die Beschlussfassung des Jahresvoranschlages des Biosphärenparkmanagements bis zum jeweiligen 31. Oktober und des Rechnungsabschlusses bis zum 31. März des Folgejahres.
(3) Das Biosphärenparkleitungskomitee hat das Recht auf Darlegung aller Aktivitäten des Biosphärenparkmanagements. Dieses hat dem Biosphärenleitungskomitee jährlich einen Tätigkeitsbericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
(4) Das Biosphärenparkleitungskomitee tritt zumindest zweimal jährlich zusammen.
§ 12
§ 12 Biosphärenparkfachbeirat
(1) Der Biosphärenparkfachbeirat ist beratendes Organ. Es berät das Biosphärenparkleitungskomitee und das Biosphärenparkmanagement in fachlicher Hinsicht. Der Biosphärenparkfachbeirat kann durch das Biosphärenparkleitungskomitee oder das Biosphärenparkmanagement auch mit der Klärung allfälliger Fragen betraut werden.
(2) Der Biosphärenparkfachbeirat setzt sich zusammen aus
1. je einer Vertretungsperson
a) des Wasserbaureferates der örtlich zuständigen Baubezirksleitung des Landes Steiermark,
b) des Forstreferates der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
c) der örtlich zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer,
d) der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und
e) der für Bau- und Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
Weitergehende Regelungen über die Zusammensetzung des Biosphärenparkfachbeirates können in der Verordnung über den jeweiligen Biosphärenpark festgelegt werden.
(3) Der Biosphärenparkfachbeitrat tritt zumindest einmal jährlich zusammen.
§ 13
§ 13 Biosphärenparkmanagement
(1) Die Verwaltung eines Biosphärenparks erfolgt durch das Biosphärenparkmanagement. Das jeweilige Biosphärenparkmanagement wird durch eine Managerin/einen Manager vertreten. Das Land und das Biosphärenparkmanagement haben für eine ausreichende Finanzierung der erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung des jeweiligen Biosphärenparks zu sorgen.
(2) Das Biosphärenparkmanagement hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Erstellung eines Leitbildes, in dem Maßnahmen zum Schutz und zur künftigen Entwicklung des Biosphärenparks festgelegt werden;
2. auf Basis des Leitbildes und der Regionalen Entwicklungsstrategie die Konzeption und Umsetzung des Biosphärenpark-Managementplans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält. Dieser ist nach Genehmigung durch das Biosphärenparkleitungskomitee der Regionalversammlung vorzulegen;
3. die Entwicklung und Umsetzung von nachhaltigen naturnahen Projekten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und deren Finanzierung entsprechend dem Biosphärenpark-Managementplan;
4. die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucherinnen/Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;
5. das laufende Monitoring des Biosphärenparks hinsichtlich der Einhaltung und Umsetzung der in § 3 umschriebenen Schutz- und Entwicklungsziele;
6. den Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung, des Biosphärenparks sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
7. die Managerin/der Manager des Biosphärenparkmanagements ist gegenüber der Regionalversammlung und dem Regionalvorstand gemäß §§ 14 und 15 StLREG 2018 in deren jährlichen Sitzungen berichtspflichtig.
§ 14
§ 14 Aufsichtsrecht und Berichtspflichten
(1) Alle Organe eines Biosphärenparks im Sinne des § 10 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, im vollen Umfang Einsicht in alle Bilanzen, Protokolle und rechnerischen Aufzeichnungen zu nehmen, sowie Auskunft über die Aktivitäten und Tätigkeiten des Biosphärenparkmanagements zu erhalten. Die Aufnahme von Darlehen durch das Biosphärenparkmanagement, die Aufnahme von Personal oder die Belastung ihres Vermögens bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Biosphärenparkmanagement hat der Landesregierung bis zum jeweiligen 30. Juni des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr vorzulegen sowie bis zum jeweiligen 1. Dezember einen Entwurf des Jahresvoranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung zu übermitteln.
(3) Das Biosphärenparkmanagement ist verpflichtet, der Landesregierung spätestens fünf Jahre nach dem Ende des ersten Geschäftsjahres einen Bericht über den Zustand des Biosphärenparks und die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.
§ 15
§ 15 Betretungsrecht
Den mit den Aufgaben eines Biosphärenparks betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb des jeweiligen Biosphärenparks zu gewähren. Vor Zutritt ist das Betreten gegenüber den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, außer bei Gefahr in Verzug, anzumelden.
§ 16
§ 16 Wiederherstellung
(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Verpflichtet ist die Person, die die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat und subsidiär die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer, wenn sie/er dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt hat. § 19 bleibt davon unberührt.
(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des jeweiligen Biosphärenparks möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, hat diese/dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.
§ 17
§ 17 Besucherbetreuung
Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann das Biosphärenparkmanagement persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranziehen.
§ 18
§ 18 Biosphärenpark Gemeinden
Jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Biosphärenpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung „Biosphärenparkgemeinde [Gemeindename]” zu führen.
§ 19
§ 19 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. den Bestimmungen des § 5, § 6 und § 7 Abs. 2 oder
2. den in den Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten
zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Förderungsmaßnahmen der Biosphärenparks zu verwenden.
§ 20
§ 20 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Der Verweis in diesem Gesetz auf das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, ist als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 zu verstehen.
§ 21
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022, in Kraft.
§ 22
§ 22 Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022 tritt § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. November 2022 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2022