(1) Alle Organe eines Biosphärenparks im Sinne des § 10 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, im vollen Umfang Einsicht in alle Bilanzen, Protokolle und rechnerischen Aufzeichnungen zu nehmen, sowie Auskunft über die Aktivitäten und Tätigkeiten des Biosphärenparkmanagements zu erhalten. Die Aufnahme von Darlehen durch das Biosphärenparkmanagement, die Aufnahme von Personal oder die Belastung ihres Vermögens bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Biosphärenparkmanagement hat der Landesregierung bis zum jeweiligen 30. Juni des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr vorzulegen sowie bis zum jeweiligen 1. Dezember einen Entwurf des Jahresvoranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung zu übermitteln.
(3) Das Biosphärenparkmanagement ist verpflichtet, der Landesregierung spätestens fünf Jahre nach dem Ende des ersten Geschäftsjahres einen Bericht über den Zustand des Biosphärenparks und die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.
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