§ 4 Zonierung
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
(1) Ein Biosphärenpark ist in eine Kern-, Pflege- und Entwicklungszone zu untergliedern.
(2) Eine kartographische Darstellung des jeweiligen Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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