(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Vorhaben oder Maßnahmen im Biosphärenpark sind schriftlich bei der Landesregierung zu stellen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang des Vorhabens oder der Maßnahme anzugeben und die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers zum beantragten Vorhaben oder zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen. Bei der Ausübung eines Einforstungsrechtes ersetzt die Vorlage der rechtskräftigen Regulierungsurkunde den Nachweis der Zustimmung.
(3) Die Managerin/Der Manager des jeweiligen Biosphärenparkmanagements hat in Bewilligungsverfahren innerhalb der Kernzone Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Biosphärenparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie sind berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, sofern die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine nachhaltige Beeinträchtigung des Biosphärenparks im Sinne des § 3 erwarten lässt.
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