§ 8 Kennzeichnung des Biosphärenparks
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Die Kennzeichnung eines Biosphärenparks und seiner Zonierung gemäß § 4 hat durch Tafeln mit der Aufschrift „UNESCO Biosphärenpark [Biosphärenparkbezeichnung]“ und der Anführung des Steiermärkischen Landeswappens zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig. Kennzeichnungsmaßnahmen sind von den Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
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