§ 6 Pflegezone
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, mit ihrem typischen Landschaftsbild und mit den Zeugnissen der traditionellen bäuerlichen Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. Diese sind durch eine nachhaltige Landwirtschaft, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 sowie durch eine nachhaltige touristische Entwicklung zu erhalten.
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