§ 17 Besucherbetreuung
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann das Biosphärenparkmanagement persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranziehen.
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