§ 15 Betretungsrecht
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Den mit den Aufgaben eines Biosphärenparks betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb des jeweiligen Biosphärenparks zu gewähren. Vor Zutritt ist das Betreten gegenüber den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, außer bei Gefahr in Verzug, anzumelden.
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