(1) Die Verwaltung eines Biosphärenparks erfolgt durch das Biosphärenparkmanagement. Das jeweilige Biosphärenparkmanagement wird durch eine Managerin/einen Manager vertreten. Das Land und das Biosphärenparkmanagement haben für eine ausreichende Finanzierung der erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung des jeweiligen Biosphärenparks zu sorgen.
(2) Das Biosphärenparkmanagement hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Erstellung eines Leitbildes, in dem Maßnahmen zum Schutz und zur künftigen Entwicklung des Biosphärenparks festgelegt werden;
2. auf Basis des Leitbildes und der Regionalen Entwicklungsstrategie die Konzeption und Umsetzung des Biosphärenpark-Managementplans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält. Dieser ist nach Genehmigung durch das Biosphärenparkleitungskomitee der Regionalversammlung vorzulegen;
3. die Entwicklung und Umsetzung von nachhaltigen naturnahen Projekten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und deren Finanzierung entsprechend dem Biosphärenpark-Managementplan;
4. die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucherinnen/Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;
5. das laufende Monitoring des Biosphärenparks hinsichtlich der Einhaltung und Umsetzung der in § 3 umschriebenen Schutz- und Entwicklungsziele;
6. den Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung, des Biosphärenparks sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
7. die Managerin/der Manager des Biosphärenparkmanagements ist gegenüber der Regionalversammlung und dem Regionalvorstand gemäß §§ 14 und 15 StLREG 2018 in deren jährlichen Sitzungen berichtspflichtig.
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