(1) Ein Biosphärenpark ist so zu betreiben, dass
1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO als Biosphärenreservat dauerhaft gesichert ist,
2. der Erhalt möglichst unberührter Naturlandschaften gewährleistet wird,
3. der Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche, Landschafts-, Naturschutz,- und Europaschutzgebiete, Nationalparks, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile gemäß §§ 5, 7 bis 9, 11 und 12 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017 erhalten und entwickelt sowie
4. nachhaltige naturnahe Projekte der Regionalentwicklung und Leitprojekte im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie gemäß §§ 7 und 8 des Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 – StLREG 2018 entwickelt und umgesetzt werden.
(2) Ein Biosphärenpark soll insbesondere
1. der Erhaltung der biologischen und kulturellen Vielfalt,
2. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
3. der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
4. der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung sowie
5. der Entwicklung von Möglichkeiten zum nachhaltigen Erlebbarmachen von Natur unter Berücksichtigung aller Schutzmaßnahmen zum Erhalt der natürlichen landschaftlichen Schönheit und ihrer Schutzgüter dienen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden