(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Verpflichtet ist die Person, die die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat und subsidiär die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer, wenn sie/er dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt hat. § 19 bleibt davon unberührt.
(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des jeweiligen Biosphärenparks möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, hat diese/dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.
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