(1) Ein Gebiet, das in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft bzw. eine Naturlandschaft darstellt und großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, kann durch Verordnung der Landesregierung zum Biosphärenpark erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung und Zonierung des Biosphärenparks, der Gegenstand, der Zweck, die Schutz- und Entwicklungsziele gemäß § 3 sowie erforderlichenfalls Vorhaben und Maßnahmen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten gemäß § 4, § 5 und § 6 bewilligungspflichtig oder verboten sind. Ferner sind in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen der Verbote zulässig sind.
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