S.EKUG
Gegenstand und Ziel
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Strom
§ 4Abwicklung
§ 5Rückerstattung
§ 6Kostenersatz
§ 7Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Gas
§ 8Abwicklung
§ 9Rückerstattung
§ 10Kostenersatz
§ 11Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12Verweisungen auf Bundesrecht
§ 13In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Ziel
§ 1 § 1
(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes zur Verminderung der Kostenbelastung für das Jahr 2024 nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag oder Gaslieferungsvertrag entstehen (Energiekostenunterstützung).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Unterstützung von Personen und Haushalten, die von den erhöhten Energiekosten betroffen sind und keine oder nur unzureichende Unterstützungen erhalten haben.
(3) Die Energiekostenunterstützung ist bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Auf die Gewährung einer Energiekostenunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2
(1) Im Sinn dieses Gesetzes sind:
1. Energiekostenunterstützung: Überbegriff für die nach diesem Gesetz gewährte Energiekostenunterstützung – Strom und Energiekostenunterstützung – Gas;
2. Haushaltskundin bzw Haushaltskunde: die Kundin bzw der Kunde gemäß § 5 Z 25 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG oder gemäß § 7 Abs 1 Z 22a Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011; darunter fallen auch Miteigentums- bzw Wohnungseigentumsgemeinschaften und Eigentümerinnen bzw Eigentümer eines Mietshauses;
3. Stromlieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskundinnen bzw Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Strom;
4. Gaslieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskundinnen bzw Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Gas/Erdgas;
5. Jahresverbrauch: Verbrauch pro Jahr gemäß der letzten Jahresabrechnung (Vorjahresverbrauch). Liegt noch keine Jahresabrechnung vor (zB Lieferantenwechsel oder neuer Vertrag) gilt als Jahresverbrauch der prognostizierte Jahresverbrauch, welcher vom Netzbetreiber für das laufende Jahr berechnet bzw bekannt gegeben wird.
(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LEG und des GWG 2011.
2. Abschnitt
Energiekostenunterstützung – Strom
§ 3 Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Strom
§ 3 § 3
(1) Die Energiekostenunterstützung – Strom (Stromheizung) wird Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Land Salzburg mit Entnahme, dem gemäß § 28 Abs 4 LEG ein standardisiertes Lastprofil ULC bis ULF zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind. Der Stromlieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
(2) Die Energiekostenunterstützung – Strom wird den begünstigten Personen gemäß Abs 1 in der Form eines einmaligen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem Jahresverbrauch:
Jahresverbrauch | Energiekostenunterstützung – Strom |
250 – 2.900 kWh | € 40,00 |
2.900 kWh | € 100,00 |
5.000 kWh | € 200,00 |
10.000 kWh | € 300,00 |
15.000 kWh | € 400,00 |
20.000 kWh | € 550,00 |
(3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten für Stromheizungen an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Energiekostenunterstützung – Strom in angemessener Weise weiterzugeben.
(4) Die Landesregierung kann die Energiekostenunterstützung – Strom bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Höhe mit Verordnung anpassen.
§ 4 Abwicklung
§ 4 § 4
(1) Alle Lieferanten, die im Land Salzburg begünstigte Personen gemäß § 3 beliefern, sind verpflichtet, die Energiekostenunterstützung – Strom gemäß § 3 in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
§ 5 Rückerstattung
§ 5 § 5
Wird die Energiekostenunterstützung – Strom gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Energiekostenunterstützung rückzuerstatten. Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die Landesregierung.
§ 6 Kostenersatz
§ 6 § 6
(1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom (§ 3 iVm § 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Eine über Abs 1 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(3) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats während der Gültigkeit dieses Gesetzes erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 31 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen. Die Lieferanten haben spätestens im Dezember 2024 eine endgültige Abrechnung an die Landesregierung zu erstatten. Über die widmungsgemäße Verwendung aller geleisteten Zahlungen haben die Lieferanten nach Berücksichtigung der letzten gemäß § 3 gewährten und in den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigten Energiekostenunterstützungen Rechenschaft abzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz für die Energiekostenunterstützung – Strom können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
3. Abschnitt
Energiekostenunterstützung – Gas
§ 7 Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Gas
§ 7 § 7
(1) Die Energiekostenunterstützung – Gas wird Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Gaslieferungsvertrag für einen Zählpunkt Gas im Land Salzburg zahlungspflichtig sind. Der Gaslieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
(2) Die Energiekostenunterstützung – Gas wird den begünstigten Personen gemäß Abs 1 in der Form eines einmaligen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem Jahresverbrauch:
Jahresverbrauch | Energiekostenunterstützung – Gas |
1.500 kWh | € 50,00 |
3.000 kWh | € 100,00 |
5.000 kWh | € 200,00 |
10.000 kWh | € 300,00 |
15.000 kWh | € 400,00 |
20.000 kWh | € 500,00 |
30.000 kWh | € 600,00 |
50.000 kWh | € 800,00 |
70.000 kWh | € 1.000,00 |
100.000 kWh | € 1.200,00 |
(3) Geben die begünstigten Personen die Gaskosten an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Energiekostenunterstützung – Gas in angemessener Weise weiterzugeben.
(4) Die Landesregierung kann die Energiekostenunterstützung – Gas bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Höhe mit Verordnung anpassen.
§ 8 Abwicklung
§ 8 § 8
(1) Die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß § 7 erfolgt unbeschadet des Abs 3 im Namen und im Auftrag der Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Lieferanten.
(2) Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas durch die Lieferanten wird die Landesregierung ermächtigt, Geschäftsbesorgungsverträge mit den Lieferanten abzuschließen (Bevollmächtigung). Im Geschäftsbesorgungsvertrag ist vorzusehen, dass der Lieferant die Energiekostenunterstützung – Gas in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen hat.
(3) Von der begünstigten Person ist ein Antrag auf Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas über die Website des Landes von 1. April bis 1. Oktober 2024 direkt an die Landesregierung zu richten, wenn die begünstigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus einem Gaslieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Lieferanten, sondern aus einem Gaslieferungsvertrag mit einem sonstigen Lieferanten zahlungspflichtig war.
(4) Im Antrag gemäß Abs 3 sind insbesondere folgende Daten der begünstigten Person anzugeben:
1. Identifikationsdaten;
2. Adress- und Meldedaten;
3. Daten über den Gaslieferungsvertrag;
4. Höhe des Gasverbrauchs;
5. Bankverbindung;
6. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7.
(5) Kann mit einem bevollmächtigten Lieferanten die Abwicklung nicht mehr durchgeführt werden, ist ein Antrag nach Maßgabe des Abs 3 möglich.
(6) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
§ 9 Rückerstattung
§ 9 § 9
Wird die Energiekostenunterstützung – Gas gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Energiekostenunterstützung rückzuerstatten. Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die Landesregierung.
§ 10 Kostenersatz
§ 10 § 10
(1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas (§ 7 iVm § 8) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Für die Implementierung der für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten eine einmalige Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung wird mit 10 Euro pro Zählpunkt, höchstens jedoch 5.000 Euro je Lieferant festgesetzt.
(3) Eine über Abs 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(4) Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas an Kundinnen oder Kunden berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Abs 2 zur Verfügung gestellten Mittel.
(5) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen zu legen. Die Lieferanten haben spätestens im Dezember 2024 eine endgültige Abrechnung an die Landesregierung zu erstatten. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 31 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.
(6) Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz für die Energiekostenunterstützung – Gas können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 § 11
(1) In Vollziehung der §§ 3, 4, 7 und 8 sind die Landesregierung und der Lieferant ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten der begünstigten Personen zu Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) der Energiekostenunterstützung zu verarbeiten:
1. Identifikationsdaten;
2. Adress- und Meldedaten;
3. Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag;
4. Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs;
5. Bankverbindung.
(2) In Vollziehung der §§ 5, 6, 9 und 10 ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten:
1. Daten der begünstigten Personen, soweit diese zur allfälligen Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches nach den §§ 5 oder 9 erforderlich sind, insbesondere:
a) Identifikationsdaten;
b) Adress- und Meldedaten;
c) Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag;
d) Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs;
e) Höhe der Energiekostenunterstützung;
2. Daten der Lieferanten, soweit diese zur Berechnung des Kostenersatzes nach den §§ 6 oder 10 erforderlich sind, insbesondere:
a) Identifikationsdaten;
b) Anzahl der für die Abwicklung der Unterstützung maßgeblichen Zählpunkte;
c) Menge des gelieferten Stroms bzw Gas;
d) Höhe der gewährten Energiekostenunterstützung;
e) Bankverbindung.
(3) Alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich auf Grundlage der Abs 1 oder 2 verarbeitet wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Energiekostenunterstützung bezogen wurde, zu löschen.
§ 12 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 12 § 12
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr 107/2011, Gesetz BGBl I Nr 145/2023;
2. Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, BGBl I Nr 14/2023; Gesetz BGBl I Nr 168/2023.
§ 13 In- und Außerkrafttreten
§ 13 § 13
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
(2) Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs 4, 4 Abs 2, 6 Abs 4, 7 Abs 4, 8 Abs 6 und 10 Abs 6 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Februar 2024 begrenzt.