(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes zur Verminderung der Kostenbelastung für das Jahr 2024 nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag oder Gaslieferungsvertrag entstehen (Energiekostenunterstützung).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Unterstützung von Personen und Haushalten, die von den erhöhten Energiekosten betroffen sind und keine oder nur unzureichende Unterstützungen erhalten haben.
(3) Die Energiekostenunterstützung ist bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Auf die Gewährung einer Energiekostenunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
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