(1) Die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß § 7 erfolgt unbeschadet des Abs 3 im Namen und im Auftrag der Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Lieferanten.
(2) Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas durch die Lieferanten wird die Landesregierung ermächtigt, Geschäftsbesorgungsverträge mit den Lieferanten abzuschließen (Bevollmächtigung). Im Geschäftsbesorgungsvertrag ist vorzusehen, dass der Lieferant die Energiekostenunterstützung – Gas in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen hat.
(3) Von der begünstigten Person ist ein Antrag auf Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas über die Website des Landes von 1. April bis 1. Oktober 2024 direkt an die Landesregierung zu richten, wenn die begünstigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus einem Gaslieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Lieferanten, sondern aus einem Gaslieferungsvertrag mit einem sonstigen Lieferanten zahlungspflichtig war.
(4) Im Antrag gemäß Abs 3 sind insbesondere folgende Daten der begünstigten Person anzugeben:
1. Identifikationsdaten;
2. Adress- und Meldedaten;
3. Daten über den Gaslieferungsvertrag;
4. Höhe des Gasverbrauchs;
5. Bankverbindung;
6. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7.
(5) Kann mit einem bevollmächtigten Lieferanten die Abwicklung nicht mehr durchgeführt werden, ist ein Antrag nach Maßgabe des Abs 3 möglich.
(6) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 8 Abwicklung
(1) Die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß § 7 erfolgt unbeschadet des Abs 3 im Namen und im Auftrag der Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Lieferanten. (2) Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas durch die Liefera…
§ 10 Kostenersatz
…1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas (§ 7 iVm § 8) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen. (2) Für die Implementierung der für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten eine einmalige Abgeltung…