(1) Die Energiekostenunterstützung – Strom (Stromheizung) wird Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Land Salzburg mit Entnahme, dem gemäß § 28 Abs 4 LEG ein standardisiertes Lastprofil ULC bis ULF zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind. Der Stromlieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
(2) Die Energiekostenunterstützung – Strom wird den begünstigten Personen gemäß Abs 1 in der Form eines einmaligen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem Jahresverbrauch:
Jahresverbrauch | Energiekostenunterstützung – Strom |
250 – 2.900 kWh | € 40,00 |
2.900 kWh | € 100,00 |
5.000 kWh | € 200,00 |
10.000 kWh | € 300,00 |
15.000 kWh | € 400,00 |
20.000 kWh | € 550,00 |
(3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten für Stromheizungen an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Energiekostenunterstützung – Strom in angemessener Weise weiterzugeben.
(4) Die Landesregierung kann die Energiekostenunterstützung – Strom bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Höhe mit Verordnung anpassen.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 3 Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Strom
…– 2.900 kWh € 40,00 2.900 kWh € 100,00 5.000 kWh € 200,00 10.000 kWh € 300,00 15.000 kWh € 400,00 20.000 kWh € 550,00 (3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten für Stromheizungen an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Energiekostenunterstützung – Strom in angemessener Weise…
§ 4 Abwicklung
…1) Alle Lieferanten, die im Land Salzburg begünstigte Personen gemäß § 3 beliefern, sind verpflichtet, die Energiekostenunterstützung – Strom gemäß § 3 in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar…
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
…1) In Vollziehung der §§ 3, 4, 7 und 8 sind die Landesregierung und der Lieferant ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten der begünstigten Personen zu Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der…
§ 6 Kostenersatz
…1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom (§ 3 iVm § 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen. (2) Eine über Abs 1 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. (3) Die Lieferanten haben der Landesregierung…