(1) Im Sinn dieses Gesetzes sind:
1. Energiekostenunterstützung: Überbegriff für die nach diesem Gesetz gewährte Energiekostenunterstützung – Strom und Energiekostenunterstützung – Gas;
2. Haushaltskundin bzw Haushaltskunde: die Kundin bzw der Kunde gemäß § 5 Z 25 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG oder gemäß § 7 Abs 1 Z 22a Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011; darunter fallen auch Miteigentums- bzw Wohnungseigentumsgemeinschaften und Eigentümerinnen bzw Eigentümer eines Mietshauses;
3. Stromlieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskundinnen bzw Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Strom;
4. Gaslieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskundinnen bzw Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Gas/Erdgas;
5. Jahresverbrauch: Verbrauch pro Jahr gemäß der letzten Jahresabrechnung (Vorjahresverbrauch). Liegt noch keine Jahresabrechnung vor (zB Lieferantenwechsel oder neuer Vertrag) gilt als Jahresverbrauch der prognostizierte Jahresverbrauch, welcher vom Netzbetreiber für das laufende Jahr berechnet bzw bekannt gegeben wird.
(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LEG und des GWG 2011.
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