§ 9 Rückerstattung
In Kraft bis 31. Juli 2025
Up-to-date
Wird die Energiekostenunterstützung – Gas gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Energiekostenunterstützung rückzuerstatten. Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die Landesregierung.
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