(1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom (§ 3 iVm § 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Eine über Abs 1 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(3) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats während der Gültigkeit dieses Gesetzes erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 31 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen. Die Lieferanten haben spätestens im Dezember 2024 eine endgültige Abrechnung an die Landesregierung zu erstatten. Über die widmungsgemäße Verwendung aller geleisteten Zahlungen haben die Lieferanten nach Berücksichtigung der letzten gemäß § 3 gewährten und in den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigten Energiekostenunterstützungen Rechenschaft abzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz für die Energiekostenunterstützung – Strom können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 6 Kostenersatz
(1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom (§ 3 iVm § 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen. (2) Eine über Abs 1 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. (3) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechn…
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
…und Meldedaten; 3. Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag; 4. Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs; 5. Bankverbindung. (2) In Vollziehung der §§ 5, 6, 9 und 10 ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten: 1. Daten der begünstigten Personen, soweit diese zur allfälligen Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches…