Wird die Energiekostenunterstützung – Strom gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Energiekostenunterstützung rückzuerstatten. Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die Landesregierung.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…für die nach diesem Gesetz gewährte Energiekostenunterstützung – Strom und Energiekostenunterstützung – Gas; 2. Haushaltskundin bzw Haushaltskunde: die Kundin bzw der Kunde gemäß § 5 Z 25 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG oder gemäß § 7 Abs 1 Z 22a Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG…
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
…der Förderwürdigkeit) der Energiekostenunterstützung zu verarbeiten: 1. Identifikationsdaten; 2. Adress- und Meldedaten; 3. Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag; 4. Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs; 5. Bankverbindung. (2) In Vollziehung der §§ 5, 6, 9 und 10 ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten: 1. Daten…