(1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas (§ 7 iVm § 8) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Für die Implementierung der für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten eine einmalige Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung wird mit 10 Euro pro Zählpunkt, höchstens jedoch 5.000 Euro je Lieferant festgesetzt.
(3) Eine über Abs 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(4) Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas an Kundinnen oder Kunden berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Abs 2 zur Verfügung gestellten Mittel.
(5) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen zu legen. Die Lieferanten haben spätestens im Dezember 2024 eine endgültige Abrechnung an die Landesregierung zu erstatten. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 31 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.
(6) Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz für die Energiekostenunterstützung – Gas können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 10 Kostenersatz
…Für die Implementierung der für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten eine einmalige Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung wird mit 10 Euro pro Zählpunkt, höchstens jedoch 5.000 Euro je Lieferant festgesetzt. (3) Eine über Abs 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. (4…