(1) In Vollziehung der §§ 3, 4, 7 und 8 sind die Landesregierung und der Lieferant ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten der begünstigten Personen zu Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) der Energiekostenunterstützung zu verarbeiten:
1. Identifikationsdaten;
2. Adress- und Meldedaten;
3. Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag;
4. Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs;
5. Bankverbindung.
(2) In Vollziehung der §§ 5, 6, 9 und 10 ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten:
1. Daten der begünstigten Personen, soweit diese zur allfälligen Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches nach den §§ 5 oder 9 erforderlich sind, insbesondere:
a) Identifikationsdaten;
b) Adress- und Meldedaten;
c) Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag;
d) Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs;
e) Höhe der Energiekostenunterstützung;
2. Daten der Lieferanten, soweit diese zur Berechnung des Kostenersatzes nach den §§ 6 oder 10 erforderlich sind, insbesondere:
a) Identifikationsdaten;
b) Anzahl der für die Abwicklung der Unterstützung maßgeblichen Zählpunkte;
c) Menge des gelieferten Stroms bzw Gas;
d) Höhe der gewährten Energiekostenunterstützung;
e) Bankverbindung.
(3) Alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich auf Grundlage der Abs 1 oder 2 verarbeitet wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Energiekostenunterstützung bezogen wurde, zu löschen.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) In Vollziehung der §§ 3, 4, 7 und 8 sind die Landesregierung und der Lieferant ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten der begünstigten Personen zu Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) der Energiekostenunterstützung zu …