(1) Alle Lieferanten, die im Land Salzburg begünstigte Personen gemäß § 3 beliefern, sind verpflichtet, die Energiekostenunterstützung – Strom gemäß § 3 in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Rückverweise
S.EKUG · Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz
§ 6 Kostenersatz
…1) Das Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom (§ 3 iVm § 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen. (2) Eine über Abs 1 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. (3) Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. …