Oö. WBG 2020
§ 1Ziel und Geltungsbereich
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Anpflanzungsbeschränkungen
§ 4§ 4Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 5§ 5Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 6§ 6Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 7§ 7Genehmigungen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 8§ 8Anpflanzungen zu Versuchszwecken
§ 9§ 9Anpflanzungen in Sonderanlagen
§ 10§ 10Überwachung
§ 11§ 11Landesweinbaukataster
§ 12§ 12Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13§ 13Behörde
§ 14§ 14Strafbestimmungen
§ 15§ 15Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen nachhaltigen Weinbau in Oberösterreich zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht.
(2) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung insbesondere folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:
1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007;
2. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;
3. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission;
4. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Weingartenfläche:
a) eine Weinbauparzelle gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273;
b) eine zum Zweck der Selbstversorgung (Verbrauch im Haushalt) mit Reben bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle gemäß Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit mehr als 1.000 m²;
c) eine zum Zweck der Selbstversorgung (Verbrauch im Haushalt) mit Reben bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle gemäß Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bis zu 1.000 m², sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter neben dieser Parzelle auch noch über weitere solcher landwirtschaftlichen Parzellen mit zusammen mehr als 1.000 m² verfügt;
2. Weinbautreibende bzw. Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Oberösterreich eine oder mehrere Weingartenflächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;
3. Nachpflanzen: das Anpflanzen von Reben auf derselben Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind;
4. Schlag: eine zusammenhängende Weingartenfläche, welche innerhalb eines Auspflanzjahres mit derselben Rebsorte bepflanzt worden ist und die im digitalen Flächenplan (GIS) des von der Agrarmarkt Austria (AMA) eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) als Polygon digitalisiert ist; eine zusammenhängende Weingartenfläche bis zu 500 m² kann unabhängig von der ausgepflanzten Rebsorte und dem Auspflanzjahr in einem Schlag größerer Fläche integriert sein bzw. werden.
2. Abschnitt Beschränkungen des Weinbaus
§ 3 § 3 Anpflanzungsbeschränkungen
(1) Das Anpflanzen auf Grundflächen ist nur auf Grund eines Pflanzungsrechts zulässig. Pflanzungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (§ 4);
2. Pflanzungsrechte auf Grund des im Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (§§ 5 bis 7).
(2) Es dürfen - ausgenommen Anpflanzungen gemäß § 4 Z 1 und das Anpflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 8 - nur gemäß Abs. 3 klassifizierte Rebsorten gepflanzt werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen.
(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.
§ 4 § 4 Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:
1. das Anpflanzen im Höchstausmaß von 1.000 m² zum Zweck der Selbstversorgung mit Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten;
2. das Anpflanzen zu Versuchszwecken (§ 8);
3. das Anpflanzen in Sonderanlagen (§ 9);
4. das Anpflanzen auf Grund von Art. 3 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, welches der Behörde binnen vier Wochen über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular zu melden ist. Die Schlagfläche ist im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren. Überschreitet die neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen Weingartenfläche, so hat die bzw. der Weinbautreibende eine Anpflanzungsfläche im Ausmaß der Überschreitung spätestens binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Erfolgt diese Rodung nicht fristgerecht, hat die Behörde die Rodung mit Bescheid aufzutragen (§ 10 Abs. 4). Der Fristenlauf nach dem dritten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
§ 5 § 5 Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sind im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar eines jeden Kalenderjahres über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder außerhalb des genannten Zeitraums bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) Die Behörde hat über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018, zu entscheiden. Überschreiten die zulässigen Anträge auf Neuanpflanzungen in Summe das Kontingent an Pflanzungsrechten, über welches Oberösterreich im jeweiligen Kalenderjahr verfügen kann, hat die Behörde die Genehmigungen nach folgenden Prioritätskriterien im Sinn des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erteilen:
1. Erzeugerinnen bzw. Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaberin bzw. Inhaber bewirtschaften (Neueinsteigerinnen bzw. Neueinsteiger);
2. Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe: die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen betragen mindestens 0,5 ha und höchstens 50 ha; Betriebe mit kleinerer vorhandener Rebfläche werden denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht;
3. Betriebe, die nicht unter Z 2 fallen: hier werden jene mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht.
(4) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden und hat jedenfalls zu enthalten:
1. die lagegenaue Darstellung der genehmigten Anpflanzungsfläche;
2. das Ausmaß der genehmigten Pflanzungsrechte;
3. die Bezeichnung der von der geplanten Anpflanzungsfläche jeweils betroffenen Grundstücke (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
4. den Zeitpunkt, bis zu dem die genehmigte Anpflanzung spätestens zu erfolgen hat.
(5) Ist die Schlagfläche bzw. sind die Schlagflächen ganz oder teilweise außerhalb der genehmigten Anpflanzungsfläche, so hat die bzw. der Weinbautreibende diese binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Erfolgt diese Rodung nicht fristgerecht, hat die Behörde die Rodung mit Bescheid aufzutragen (§ 10 Abs. 4).
(6) Der Fristenlauf nach Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Abs. 1 weiter.
§ 6 § 6 Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder verspätet bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) Die Behörde hat über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge binnen drei Monaten zu entscheiden.
(4) § 5 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Der Fristenlauf nach § 5 Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 oder einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt bzw. falls letzterer nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den jeweiligen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nach § 5 Abs. 1 nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(5) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 angewendet werden.
§ 7 § 7 Genehmigungen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(1) Pflanzungsrechte, die vor dem 1. Jänner 2016 auf Grund des § 4 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, begründet wurden, aber vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes noch nicht in Anspruch genommen wurden, können auf Antrag in Genehmigungen im Sinn von Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelt werden, sofern das alte Pflanzungsrecht nach den bisherigen Vorschriften noch aufrecht ist. Anträge auf Umwandlung können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden und sind über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder verspätet bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) § 5 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Der Fristenlauf nach § 5 Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 oder einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt bzw. falls letzterer nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den jeweiligen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nach § 5 Abs. 1 nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
§ 8 § 8 Anpflanzungen zu Versuchszwecken
(1) Das Anpflanzen nicht klassifizierter Rebsorten (§ 3 Abs. 3) zu Versuchszwecken ist der Behörde mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Durchführung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind jedenfalls Angaben zur Rebsorte, zum Versuchszweck, dem voraussichtlichen Beginn sowie Ende des Versuchs zu machen.
(2) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:
1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;
2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;
3. wissenschaftliche Untersuchungen;
4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;
6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(3) Das gemäß Abs. 1 angezeigte Anpflanzen ist zulässig, wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäßen Anzeige untersagt. Die Behörde hat das Anpflanzen zu untersagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke gemäß Abs. 2 erreicht werden können und nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an unbefugte Personen weitergegeben wird.
(4) Die Wiederbepflanzung ist der Behörde mindestens drei Wochen vor der Anpflanzung zu melden. Der Behörde ist weiters spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Ende des Versuchs eine Verlängerung des Versuchs schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen drei Wochen aus den im Abs. 3 genannten Gründen untersagt werden.
(5) Die aus den Trauben aus Versuchsanlagen gewonnenen Weinbauerzeugnisse dürfen vermarktet werden, sobald die Rebsorte gemäß § 3 Abs. 3 klassifiziert ist.
(6) Nach Abschluss des Versuchs sind die Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten zu roden.
(7) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 6 besteht nicht, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass vom Pflanzungsrecht gemäß § 4 Z 1 Gebrauch gemacht oder im Fall der Klassifizierung der Rebsorte gemäß § 3 Abs. 3 bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen gemäß § 5 beantragt wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht erteilt wurde. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 zu roden. Falls die Rebsorte nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Versuchs gemäß § 3 Abs. 3 klassifiziert wird, sind die Anpflanzungen spätestens binnen vier Monaten nach Ablauf dieser Jahresfrist zu roden.
§ 9 § 9 Anpflanzungen in Sonderanlagen
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinn des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, dürfen solche Reben gepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind.
(2) Anpflanzungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Anpflanzen zu melden. Dabei sind jedenfalls Angaben zum Grundstück der geplanten Anbaufläche (Bezeichnung, Flächenausmaß des Grundstücks bzw. der Anpflanzungsfläche; Eigentümerinnen bzw. Eigentümer), über den Zeitraum, in dem die Edelreisererzeugung stattfinden soll, und zur Rebsorte zu machen.
(3) Die Wiederbepflanzung ist der Behörde mindestens drei Wochen vor der Anpflanzung zu melden. Der Behörde ist weiters spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Ende der Edelreisererzeugung eine Verlängerung der Anpflanzung gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
(4) Die aus Trauben von Sonderanlagen gewonnenen Weinbauerzeugnisse dürfen vermarktet werden.
(5) Nach Ablauf des gemeldeten Zeitraums der Edelreisererzeugung sind die Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten zu roden.
(6) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 5 besteht nicht, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass vom Pflanzungsrecht gemäß § 4 Z 1 Gebrauch gemacht oder im Fall gemäß § 3 Abs. 3 klassifizierter Rebsorten bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen gemäß § 5 beantragt wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht erteilt wurde. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 zu roden.
3. Abschnitt Weinbauaufsicht
§ 10 § 10 Überwachung
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der im § 1 Abs. 2 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union zu überwachen. Die Organe der Behörde sind befugt, die zur Überwachung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen sowie Proben des Rebmaterials einschließlich ganzer Rebstöcke zu entnehmen. Dieselben Befugnisse kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts sowie den Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, die alle ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Organen der Behörde durchführen, zu. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben können die Behörde oder ihre Organe geeignete Dritte beiziehen.
(2) Die bzw. der Weinbautreibende - soweit diese bzw. dieser nicht gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer ist, auch diese bzw. dieser - ist verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken, Probenentnahmen und Nachmessungen zu gestatten sowie die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Ist bei einer Überwachung gemäß Abs. 1 eine Rechtsverletzung festgestellt worden, so sind die dafür angefallenen Kosten von der bzw. dem Weinbautreibenden zu tragen. Diese Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens neben der Verwaltungsstrafe und den sonstigen Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben.
(4) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes geregelt ist, sind unrechtmäßige Anpflanzungen von den Weinbautreibenden innerhalb von vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Wird dieser oder einer anderen Rodungsverpflichtung nach diesem Landesgesetz nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde binnen angemessener Frist die Rodung mit Bescheid aufzutragen. Der Fristenlauf nach dem ersten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
§ 11 § 11 Landesweinbaukataster
(1) Die Behörde hat auf Basis des von der AMA geführten INVEKOS ein Verzeichnis über alle in Oberösterreich befindlichen Weinbaubetriebe (Weinbautreibende einschließlich der Betreiberinnen bzw. Betreiber von Versuchs- oder Sonderanlagen sowie die zum Weinbau Berechtigten), Weingartenflächen sowie aller genehmigten aber noch nicht genutzten Anpflanzungsflächen zu führen (Landesweinbaukataster). Die Eintragungen in diesem Verzeichnis haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(2) Im Landesweinbaukataster sind im Hinblick auf die Weinbaubetriebe sowie auf die geplanten bzw. tatsächlichen Weingartenflächen - unbeschadet des Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 - folgende Merkmale zu verzeichnen:
1. Für jeden Weinbaubetrieb:
a) Name und Anschrift;
b) Flächenausmaß der zum Betrieb gehörenden genehmigten und noch nicht genutzten Anpflanzungsflächen samt einer lagegenauen Darstellung im digitalen Flächenplan (GIS) und die Bezeichnung der von diesen erfassten Grundflächen (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
c) Flächenausmaß der zum Betrieb gehörenden Weingartenflächen und die Bezeichnung der von diesen erfassten Grundflächen (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
d) Betriebsnummer;
e) Pflanzungsrechte gemäß Art. 3 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie gemäß §§ 5 bis 9 und deren Erlöschen;
f) Pflanzungsrechte, die
- Erzeugerinnen bzw. Erzeugern auf Grund des § 5 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, vor dem 1. Jänner 2016 gewährt wurden und
- die vor dem 1. Jänner 2016 auf Grund des § 4 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, entstanden sind, sofern sie die Rechtsgrundlage bestehender Anpflanzungen sind;
g) Rechte auf Wiederbepflanzung aus Rodungen vor dem 1. Jänner 2016 und deren Erlöschen;
h) Pflanzungsrechte, die ab dem 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von der Behörde auf Grund des von Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen erteilt wurden und deren Erlöschen;
i) Summe der bestehenden Pflanzungsrechte gemäß e) bis h).
2. Für jede Weingartenfläche:
a) die digitale Flächendarstellung der einzelnen Schläge und die Bezeichnung der von diesen Schlägen erfassten Grundflächen (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
b) die Größe der einzelnen Schlagflächen und ihr Anteil an der betroffenen Weingartenfläche;
c) die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schläge;
d) die auf den einzelnen Schlägen gepflanzten Rebsorten;
e) das jeweilige Auspflanzjahr der einzelnen Schläge;
f) Name und Anschrift der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der von den einzelnen Schlägen erfassten Grundflächen;
g) die digitale Flächendarstellung der gerodeten Weingartenfläche, die Angabe des Flächenausmaßes dieser Fläche und den Zeitpunkt des Abschlusses der Rodung.
(3) Die Weinbaubetriebe haben der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben nach Eintritt der Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.
(4) Die bzw. der Weinbautreibende hat jährlich einen Mehrfachantrag-Flächen gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance bis zum 15. Mai abzugeben, welcher alle von ihr bzw. ihm bewirtschafteten Weingartenflächen beinhaltet. Spätestens in diesem sind die jeweiligen Änderungen nach Abs. 3 zu melden.
§ 12 § 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz und das Weingesetz 2009 übertragenen Aufgaben ermächtigt, die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die AMA sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Landesweinbaukataster abzufragen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Landesweinbaukataster gemäß § 9 Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Einarbeitung in das INVEKOS an die AMA zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 44 Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 - auf Ersuchen dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Landesweinbaukatasters zu erteilen.
(5) Gesamtauswertungen der Daten aus dem Landesweinbaukataster können amtlich veröffentlicht werden.
§ 13 § 13 Behörde
Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 14 § 14 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, wer
a) innerhalb des Zeitraums, in dem die genehmigte Anpflanzungsfläche spätestens zu bepflanzen gewesen wäre, weniger als 80 % der genehmigten Anpflanzungsfläche anpflanzt,
b) den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 nicht nachkommt,
c) in der Anzeige bzw. Meldung gemäß § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
d) seiner Anzeige- bzw. Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
e) Rodungen gemäß § 8 Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 5 und 6 sowie § 10 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
f) entgegen § 4 Z 1 oder § 8 Abs. 5 Wein oder sonstige Weinbauerzeugnisse vermarktet,
g) die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht einhält,
h) Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
2. mit einer Geldstrafe entsprechend Art. 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu bestrafen, wer ohne die erforderliche Genehmigung gemäß den Art. 64, 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anpflanzt und seiner Rodungsverpflichtung nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 nicht bzw. verspätet nachkommt. Der Fristenlauf für diese Rodungsverpflichtung wird für die Dauer eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens bzw. für die Zeit von einer gegenüber der Behörde abgegebenen Erklärung, bei nächster Gelegenheit um eine nachträgliche Genehmigung anzusuchen, bis zum Ende des tatsächlich eingeleiteten Genehmigungsverfahrens gehemmt bzw. durch eine nachträgliche Genehmigung gestoppt. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs.1 weiter;
3. mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Cent pro m² gesetzwidrig bepflanzter oder bewirtschafteter Grundfläche, höchstens jedoch mit 6.000 Euro je Hektar gesetzwidrig bepflanzter oder bewirtschafteter Grundfläche zu bestrafen, wer
a) entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt,
b) entgegen § 4 Z 4 anpflanzt oder die Pflanzfläche bewirtschaftet bzw. nicht rodet,
c) entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 anpflanzt oder die Pflanzfläche bewirtschaftet bzw. nicht rodet,
d) entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 anpflanzt oder die Pflanzfläche bewirtschaftet bzw. nicht rodet.
Eine entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgenommene Anpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(2) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
§ 15 § 15 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, außer Kraft.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Anpflanzungen, die ihre Grundlage in nach § 5 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, erteilten Bescheiden bzw. - ab dem 1. Jänner 2016 - in nach Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilten Genehmigungen haben, gelten als solche nach diesem Landesgesetz. Diese Anpflanzungsflächen sind von den Weinbautreibenden spätestens im Mehrfachantrag-Flächen 2020 im INVEKOS-GIS schlagbezogen darzustellen. Dabei sind der Behörde erforderlichenfalls auch Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 zu melden. Sind die Anpflanzungsflächen außerhalb der Grundstücke, auf denen die Auspflanzung genehmigt wurde, bzw. übersteigt die auf diesen Grundstücken erfolgte Anpflanzung das dort genehmigte Flächenausmaß, so hat die bzw. der Weinbautreibende spätestens binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde die entsprechenden Rodungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands vorzunehmen. Der Fristenlauf nach dem vierten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(4) Ungeachtet des Abs. 2 sind alle im INVEKOS-GIS mit der Nutzungsart Weingartenfläche ausgewiesene Anpflanzungsflächen von den Weinbautreibenden spätestens im Mehrfachantrag-Flächen 2020 schlagbezogen darzustellen. Dabei sind der Behörde erforderlichenfalls auch Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 zu melden.
(5) Bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes können Anträge bzw. Meldungen in der nach dem Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, üblichen Form eingebracht werden bzw. erfolgen.
(6) Eintragungen in dem nach § 9 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, zu führenden Landesweinbaukataster gelten solange als Eintragungen im Sinn des § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, bis diese in das nach § 11 dieses Landesgesetzes zu führende Landesweinbaukataster überführt werden.