(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, wer
a) innerhalb des Zeitraums, in dem die genehmigte Anpflanzungsfläche spätestens zu bepflanzen gewesen wäre, weniger als 80 % der genehmigten Anpflanzungsfläche anpflanzt,
b) den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 nicht nachkommt,
c) in der Anzeige bzw. Meldung gemäß § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
d) seiner Anzeige- bzw. Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
e) Rodungen gemäß § 8 Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 5 und 6 sowie § 10 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
f) entgegen § 4 Z 1 oder § 8 Abs. 5 Wein oder sonstige Weinbauerzeugnisse vermarktet,
g) die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht einhält,
h) Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
2. mit einer Geldstrafe entsprechend Art. 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu bestrafen, wer ohne die erforderliche Genehmigung gemäß den Art. 64, 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anpflanzt und seiner Rodungsverpflichtung nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 nicht bzw. verspätet nachkommt. Der Fristenlauf für diese Rodungsverpflichtung wird für die Dauer eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens bzw. für die Zeit von einer gegenüber der Behörde abgegebenen Erklärung, bei nächster Gelegenheit um eine nachträgliche Genehmigung anzusuchen, bis zum Ende des tatsächlich eingeleiteten Genehmigungsverfahrens gehemmt bzw. durch eine nachträgliche Genehmigung gestoppt. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs.1 weiter;
3. mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Cent pro m² gesetzwidrig bepflanzter oder bewirtschafteter Grundfläche, höchstens jedoch mit 6.000 Euro je Hektar gesetzwidrig bepflanzter oder bewirtschafteter Grundfläche zu bestrafen, wer
a) entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt,
b) entgegen § 4 Z 4 anpflanzt oder die Pflanzfläche bewirtschaftet bzw. nicht rodet,
c) entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 anpflanzt oder die Pflanzfläche bewirtschaftet bzw. nicht rodet,
d) entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 anpflanzt oder die Pflanzfläche bewirtschaftet bzw. nicht rodet.
Eine entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgenommene Anpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(2) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
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