(1) Das Anpflanzen auf Grundflächen ist nur auf Grund eines Pflanzungsrechts zulässig. Pflanzungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (§ 4);
2. Pflanzungsrechte auf Grund des im Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (§§ 5 bis 7).
(2) Es dürfen - ausgenommen Anpflanzungen gemäß § 4 Z 1 und das Anpflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 8 - nur gemäß Abs. 3 klassifizierte Rebsorten gepflanzt werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen.
(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.
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