(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sind im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar eines jeden Kalenderjahres über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder außerhalb des genannten Zeitraums bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) Die Behörde hat über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018, zu entscheiden. Überschreiten die zulässigen Anträge auf Neuanpflanzungen in Summe das Kontingent an Pflanzungsrechten, über welches Oberösterreich im jeweiligen Kalenderjahr verfügen kann, hat die Behörde die Genehmigungen nach folgenden Prioritätskriterien im Sinn des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erteilen:
1. Erzeugerinnen bzw. Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaberin bzw. Inhaber bewirtschaften (Neueinsteigerinnen bzw. Neueinsteiger);
2. Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe: die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen betragen mindestens 0,5 ha und höchstens 50 ha; Betriebe mit kleinerer vorhandener Rebfläche werden denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht;
3. Betriebe, die nicht unter Z 2 fallen: hier werden jene mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht.
(4) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden und hat jedenfalls zu enthalten:
1. die lagegenaue Darstellung der genehmigten Anpflanzungsfläche;
2. das Ausmaß der genehmigten Pflanzungsrechte;
3. die Bezeichnung der von der geplanten Anpflanzungsfläche jeweils betroffenen Grundstücke (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
4. den Zeitpunkt, bis zu dem die genehmigte Anpflanzung spätestens zu erfolgen hat.
(5) Ist die Schlagfläche bzw. sind die Schlagflächen ganz oder teilweise außerhalb der genehmigten Anpflanzungsfläche, so hat die bzw. der Weinbautreibende diese binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Erfolgt diese Rodung nicht fristgerecht, hat die Behörde die Rodung mit Bescheid aufzutragen (§ 10 Abs. 4).
(6) Der Fristenlauf nach Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Abs. 1 weiter.
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