(1) Pflanzungsrechte, die vor dem 1. Jänner 2016 auf Grund des § 4 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, begründet wurden, aber vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes noch nicht in Anspruch genommen wurden, können auf Antrag in Genehmigungen im Sinn von Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelt werden, sofern das alte Pflanzungsrecht nach den bisherigen Vorschriften noch aufrecht ist. Anträge auf Umwandlung können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden und sind über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder verspätet bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) § 5 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Der Fristenlauf nach § 5 Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 oder einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt bzw. falls letzterer nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den jeweiligen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nach § 5 Abs. 1 nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
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