(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, außer Kraft.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Anpflanzungen, die ihre Grundlage in nach § 5 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, erteilten Bescheiden bzw. - ab dem 1. Jänner 2016 - in nach Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilten Genehmigungen haben, gelten als solche nach diesem Landesgesetz. Diese Anpflanzungsflächen sind von den Weinbautreibenden spätestens im Mehrfachantrag-Flächen 2020 im INVEKOS-GIS schlagbezogen darzustellen. Dabei sind der Behörde erforderlichenfalls auch Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 zu melden. Sind die Anpflanzungsflächen außerhalb der Grundstücke, auf denen die Auspflanzung genehmigt wurde, bzw. übersteigt die auf diesen Grundstücken erfolgte Anpflanzung das dort genehmigte Flächenausmaß, so hat die bzw. der Weinbautreibende spätestens binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde die entsprechenden Rodungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands vorzunehmen. Der Fristenlauf nach dem vierten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(4) Ungeachtet des Abs. 2 sind alle im INVEKOS-GIS mit der Nutzungsart Weingartenfläche ausgewiesene Anpflanzungsflächen von den Weinbautreibenden spätestens im Mehrfachantrag-Flächen 2020 schlagbezogen darzustellen. Dabei sind der Behörde erforderlichenfalls auch Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 zu melden.
(5) Bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes können Anträge bzw. Meldungen in der nach dem Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, üblichen Form eingebracht werden bzw. erfolgen.
(6) Eintragungen in dem nach § 9 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, zu führenden Landesweinbaukataster gelten solange als Eintragungen im Sinn des § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, bis diese in das nach § 11 dieses Landesgesetzes zu führende Landesweinbaukataster überführt werden.
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