Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:
1. das Anpflanzen im Höchstausmaß von 1.000 m² zum Zweck der Selbstversorgung mit Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten;
2. das Anpflanzen zu Versuchszwecken (§ 8);
3. das Anpflanzen in Sonderanlagen (§ 9);
4. das Anpflanzen auf Grund von Art. 3 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, welches der Behörde binnen vier Wochen über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular zu melden ist. Die Schlagfläche ist im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren. Überschreitet die neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen Weingartenfläche, so hat die bzw. der Weinbautreibende eine Anpflanzungsfläche im Ausmaß der Überschreitung spätestens binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Erfolgt diese Rodung nicht fristgerecht, hat die Behörde die Rodung mit Bescheid aufzutragen (§ 10 Abs. 4). Der Fristenlauf nach dem dritten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden