(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der im § 1 Abs. 2 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union zu überwachen. Die Organe der Behörde sind befugt, die zur Überwachung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen sowie Proben des Rebmaterials einschließlich ganzer Rebstöcke zu entnehmen. Dieselben Befugnisse kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts sowie den Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, die alle ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Organen der Behörde durchführen, zu. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben können die Behörde oder ihre Organe geeignete Dritte beiziehen.
(2) Die bzw. der Weinbautreibende - soweit diese bzw. dieser nicht gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer ist, auch diese bzw. dieser - ist verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken, Probenentnahmen und Nachmessungen zu gestatten sowie die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Ist bei einer Überwachung gemäß Abs. 1 eine Rechtsverletzung festgestellt worden, so sind die dafür angefallenen Kosten von der bzw. dem Weinbautreibenden zu tragen. Diese Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens neben der Verwaltungsstrafe und den sonstigen Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben.
(4) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes geregelt ist, sind unrechtmäßige Anpflanzungen von den Weinbautreibenden innerhalb von vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Wird dieser oder einer anderen Rodungsverpflichtung nach diesem Landesgesetz nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde binnen angemessener Frist die Rodung mit Bescheid aufzutragen. Der Fristenlauf nach dem ersten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
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