(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz und das Weingesetz 2009 übertragenen Aufgaben ermächtigt, die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die AMA sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Landesweinbaukataster abzufragen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Landesweinbaukataster gemäß § 9 Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Einarbeitung in das INVEKOS an die AMA zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 44 Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 - auf Ersuchen dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Landesweinbaukatasters zu erteilen.
(5) Gesamtauswertungen der Daten aus dem Landesweinbaukataster können amtlich veröffentlicht werden.
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