(1) Die Behörde hat auf Basis des von der AMA geführten INVEKOS ein Verzeichnis über alle in Oberösterreich befindlichen Weinbaubetriebe (Weinbautreibende einschließlich der Betreiberinnen bzw. Betreiber von Versuchs- oder Sonderanlagen sowie die zum Weinbau Berechtigten), Weingartenflächen sowie aller genehmigten aber noch nicht genutzten Anpflanzungsflächen zu führen (Landesweinbaukataster). Die Eintragungen in diesem Verzeichnis haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(2) Im Landesweinbaukataster sind im Hinblick auf die Weinbaubetriebe sowie auf die geplanten bzw. tatsächlichen Weingartenflächen - unbeschadet des Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 - folgende Merkmale zu verzeichnen:
1. Für jeden Weinbaubetrieb:
a) Name und Anschrift;
b) Flächenausmaß der zum Betrieb gehörenden genehmigten und noch nicht genutzten Anpflanzungsflächen samt einer lagegenauen Darstellung im digitalen Flächenplan (GIS) und die Bezeichnung der von diesen erfassten Grundflächen (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
c) Flächenausmaß der zum Betrieb gehörenden Weingartenflächen und die Bezeichnung der von diesen erfassten Grundflächen (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
d) Betriebsnummer;
e) Pflanzungsrechte gemäß Art. 3 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie gemäß §§ 5 bis 9 und deren Erlöschen;
f) Pflanzungsrechte, die
- Erzeugerinnen bzw. Erzeugern auf Grund des § 5 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, vor dem 1. Jänner 2016 gewährt wurden und
- die vor dem 1. Jänner 2016 auf Grund des § 4 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, entstanden sind, sofern sie die Rechtsgrundlage bestehender Anpflanzungen sind;
g) Rechte auf Wiederbepflanzung aus Rodungen vor dem 1. Jänner 2016 und deren Erlöschen;
h) Pflanzungsrechte, die ab dem 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von der Behörde auf Grund des von Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen erteilt wurden und deren Erlöschen;
i) Summe der bestehenden Pflanzungsrechte gemäß e) bis h).
2. Für jede Weingartenfläche:
a) die digitale Flächendarstellung der einzelnen Schläge und die Bezeichnung der von diesen Schlägen erfassten Grundflächen (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde);
b) die Größe der einzelnen Schlagflächen und ihr Anteil an der betroffenen Weingartenfläche;
c) die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schläge;
d) die auf den einzelnen Schlägen gepflanzten Rebsorten;
e) das jeweilige Auspflanzjahr der einzelnen Schläge;
f) Name und Anschrift der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der von den einzelnen Schlägen erfassten Grundflächen;
g) die digitale Flächendarstellung der gerodeten Weingartenfläche, die Angabe des Flächenausmaßes dieser Fläche und den Zeitpunkt des Abschlusses der Rodung.
(3) Die Weinbaubetriebe haben der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben nach Eintritt der Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.
(4) Die bzw. der Weinbautreibende hat jährlich einen Mehrfachantrag-Flächen gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance bis zum 15. Mai abzugeben, welcher alle von ihr bzw. ihm bewirtschafteten Weingartenflächen beinhaltet. Spätestens in diesem sind die jeweiligen Änderungen nach Abs. 3 zu melden.
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