(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder verspätet bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) Die Behörde hat über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge binnen drei Monaten zu entscheiden.
(4) § 5 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Der Fristenlauf nach § 5 Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 oder einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt bzw. falls letzterer nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den jeweiligen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nach § 5 Abs. 1 nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(5) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 angewendet werden.
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