(1) Das Anpflanzen nicht klassifizierter Rebsorten (§ 3 Abs. 3) zu Versuchszwecken ist der Behörde mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Durchführung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind jedenfalls Angaben zur Rebsorte, zum Versuchszweck, dem voraussichtlichen Beginn sowie Ende des Versuchs zu machen.
(2) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:
1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;
2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;
3. wissenschaftliche Untersuchungen;
4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;
6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(3) Das gemäß Abs. 1 angezeigte Anpflanzen ist zulässig, wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäßen Anzeige untersagt. Die Behörde hat das Anpflanzen zu untersagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke gemäß Abs. 2 erreicht werden können und nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an unbefugte Personen weitergegeben wird.
(4) Die Wiederbepflanzung ist der Behörde mindestens drei Wochen vor der Anpflanzung zu melden. Der Behörde ist weiters spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Ende des Versuchs eine Verlängerung des Versuchs schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen drei Wochen aus den im Abs. 3 genannten Gründen untersagt werden.
(5) Die aus den Trauben aus Versuchsanlagen gewonnenen Weinbauerzeugnisse dürfen vermarktet werden, sobald die Rebsorte gemäß § 3 Abs. 3 klassifiziert ist.
(6) Nach Abschluss des Versuchs sind die Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten zu roden.
(7) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 6 besteht nicht, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass vom Pflanzungsrecht gemäß § 4 Z 1 Gebrauch gemacht oder im Fall der Klassifizierung der Rebsorte gemäß § 3 Abs. 3 bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen gemäß § 5 beantragt wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht erteilt wurde. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 zu roden. Falls die Rebsorte nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Versuchs gemäß § 3 Abs. 3 klassifiziert wird, sind die Anpflanzungen spätestens binnen vier Monaten nach Ablauf dieser Jahresfrist zu roden.
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